Unsere Weinetikette im Fokus

Ein aufmerksamer Suttenberg – Post – Leser hat mich darauf hingewiesen, dass es einen „Suttenberger Blauburgunder 2017“ gar nicht geben darf. Der Grund ist die Verordnung über den Pflanzenbau, präziser, die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB; Synonym: Appellation d’origine contrôlée, AOC), die in unserem Fall, für den Jahrgang 2017, nicht restlos eingehalten werden können. Unsere gängige Weinetikette mit der entsprechenden Beschriftung sollte nicht aufgeklebt werden.

Ich möchte in diesem Artikel die Etikette und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung im Detail ausleuchten.

Vorgeschichte
Wegen der schlechten Ernte im letzten Jahr, wurde unser Traubengut mit Trauben der Familie Strübin aus Maisprach  bei Urs Jauslin in Muttenz vinifiziert.
Unserem  Anteil von zirka 140kg stehen zirka 850kg aus Maisprach gegenüber.

Geschichte zum AOC / KUB
Appellation d‘ Origine Contrôle ist ein Schutzsiegel für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Frankreich und der Schweiz. Die Geschichte des AOC – Siegels reicht bis ins 15. Jahrhundert zurück, als die Erzeugung von Roquefort (Blauschimmelkäse) durch ein Parlamentsdekret geregelt wurde.

Für die Schweizer Weine wurde aber erst 1988 eine AOC – Regelung eingeführt.

Damit ein Wein dieses Prädikat erhalten kann, müssen vom jeweiligen Winzer strenge Produktionsrichtlinien erfüllt werden. Diese können in den Regionen differieren und sind in der Regel auf folgende Parameter orientiert: Bestockung, Dichte der Rebstöcke, Ertrag pro Quadratmeter, geringer Zuckergehalt (abgestimmt nach Rebsorte) sowie Verfahrensdetail bei der Herstellung. Um die Spitze der Qualitätsweine deutlicher hervorzustellen, werden zusätzliche Attribute nach ergänzenden strengen Bestimmungen verliehen.

Geschichte zur Weinetikette
Vorläufer des heutigen Weinetiketts sind wesentlich älter. Diese gab es schon vor etwa 6‘000 Jahren bei den Sumerern, die ihre Gefässe mit Rollsiegeln versahen, welche Informationen übe den enthaltenen Wein enthielten. Bei den Griechen und Römern wurde das Rollsiegel durch einen kleinen Anhänger ersetzt, der an die Amphore gehängt wurde, oder die Informationen wurden schlicht in die Amphore geritzt. Diese Zettelchen waren auch im Mittelalter noch gebräuchlich. Erste Weinetiketten, wie wir sie heute kennen, kamen erst mit der Lithografie auf, die es ermöglichte zu vertretbaren Kosten auch kleine Mengen von Etiketten herzustellen.

Unsere Etikette im Detail

 

Standard – Etikette Weinbauverein Suttenberg

Zurück zu unserem Weinetikett.

Wenn wir uns die Beschriftung auf unserer Etikett ansehen und diese in einen Zusammenhang mit verschiedenen Gesetzen und Verordnungen bringen, wird einem klar, weshalb die Bezeichnung für den „Suttenberger Blauburgunder Jahrgang 2017“ rechtlich nicht korrekt ist.

Beginnen wir mit dem Schriftzug „AOC Basel – Landschaft“. Wie bereits oben erwähnt definieren die Kantone ihre eigenen Richtlinien, wann ein Wein diese Bezeichnung auf der Etikette tragen darf. Im Kanton Basel – Landschaft wird das in der Verordnung über den Pflanzenbau in den Paragrafen 11 bis 22 geregelt.

Im Paragraf 11 wird als erstes definiert, das die Trauben aus dem Produktionsgebiet stammen müssen. Diese Anforderung erfüllen wir, auch wenn der Grossteil aus der Gemeinde Maisprach stammen.

So ist, im Paragrafen 18, zum einen der Mindestöchslegrad der Trauben vorgegeben. Für rote Sorten ist dies 70° Oechsle, was wir mit unseren 90° Oechsle „locker“ erreichen.
Im Paragrafen 19, zum anderen ist die Höchstmenge an geernteten Trauben pro Quadratmeter vorgeschrieben. Dies ist für rote Sorten mit maximal 1000g/m2 angegeben. Im Jahr 2017 hatten wir gute 175g/m2, im langjährigen Durchschnitt ernten wir ca. 650g/m2, auch dieses Prädikat erfüllen wir problemlos.

Des Weiteren sind  gewisse weinspezifische Bezeichnung wie „Auslese“, „Sélection“, „Spätlese“, „Beerenauslese“ u.v.m. in der „Verordnung über den Pflanzenbau“ klar definiert. Auch die Anbaumethoden / Anbausysteme und die Weinbereitung müssen für ein „AOC Basel – Landschaft“ erfüllt sein. Diese sind für uns nicht relevant resp. werden erfüllt.

Jetzt zur eigentlichen Knacknuss.

Um einen Flurnamen oder die Erzeugnisse aus einem bestimmten Gebiet auf der Etikette zu deklarieren, wie eben z.B. „Suttenberger“, müssen weitere Anforderungen erfüllt sein;

§12 Weinbezeichnung mit Gebietshinweis (Kanton, Gemeinde, Lage)
1Die Weine können zusätzlich
a.
als „Baselbieter Wein“, „Basler Wein“, oder „Solothurner Wein“ bezeichnet werden, wenn die Trauben aus dem betreffenden Produktionsgebiet stammen;
b.
den Namen einer Gemeinde tragen; sie müssen zu mindestens 85% aus Trauben dieser Gemeinde und dürfen höchstens 15% aus Trauben andere Gemeinden des gleichen Produktionsgebietes hergestellt werden;
c.
den Namen einer Lage tragen. Sie müssen zu 100% aus Trauben dieser Lage hergestellt werden. Die Lage muss im kantonalen Verzeichnis enthalten sein.

Der Paragraf 12 mit den Absätzen b. und c. machen es uns unmöglich den Wein, wie gewohnt, „Suttenberger Blauburgunder“ zu nennen. Denn unser Anteil im Stahltank bei Urs Jauslin ist in etwa 12 Prozent. Uns bleibt die Bezeichnung „Baselbieter Wein“.

Unsere Lage (Suttenberg) ist seit diesem Jahr im kantonalen Verzeichnis aufgeführt und spezifisch mit unserer Parzelle (Nr. 28 / Liestal) verknüpft.

Die Rebsorte gehört zwar, in der Regel auch auf die Etikette, jedoch sind die beiden gängigen Baselbieter Rebsorten, Blauburgunder und Riesling Silvaner, davon ausgeschlossen. Auch hier ist es, im oberen Paragrafen 12, noch präziser nachzulesen. Der Anteil an Blauburgunder – Trauben darf 85% nicht unterschreiten, denn wenn Sorten gemischt werden, müsse diese in absteigender Reihenfolge der Menge deklariert werden. Mit unseren zwanzig neu gepflanzten Gamaret – Rebstöcke werden wir auch kein Problem haben und müssen auf der Etikette nicht erwähnt werden.

Die Aussage „enthält Sulfite“ oder „enthält Schwefeldioxid“ muss auf der Flasche deklariert werden, wenn der Wein über 10mg/Liter Sulfite enthält. Die alleinige Angabe der E – Nummern für Sulfite (E 220 – 224, 226 – 228) genügt nicht, da Sulfite als potentielle Allergieauslöser gelten (Allergene). Auch ohne Zugabe von Sulfiten kann ein Wein mehr als 10mg/l Sulfite enthalten, da diese durch die alkoholische Gärung natürlicherweise entstehen können.

Die Angaben Weinbauverein Suttenberg, Liestal, die Füllmenge und den Alkoholgehalt sind auch zwingend in leicht lesbarer unverwischbarer Schrift in einer Amtssprache angebracht sein, was für die gesamte Etikette gilt.

Interessanterweise wird für die Nennfüllmenge die Mindesthöhe der Aufschrift vorgegeben, in unserem Fall (75cl), 4mm. (Mengenangabeverordnung MeAV SR 941.204)

Zum Schluss noch eine kurze Anmerkung zum Jahrgang auf der Etikette. Der Jahrgang gehört nicht auf die Etikette wenn der Inhalt mehr als 85% desselben Jahrgangs entspricht.

Was auch auf jede Etikette oder sonst irgendwo auf die Flasche gehört ist das Warenlos. Als Warenlos gilt eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Beim Wein kann es sich zum Beispiel um die Tanknummer handeln, der Nummer muss ein „L“ vorangestellt werden. Für uns ist dies nicht relevant, da wir nur ein Los haben. Wenn der Wein über den Jahrgang hinreichend identifizierbar ist, kann der Jahrgang als Losnummer dienen. Das Warenlos dient in erster Linie dem Produzenten.

Zusammenfassend
Obligatorische Angaben:

  • Sachbezeichnung (AOC / Landwein / Tafelwein). Die Klasse muss generell angegeben werden
  • Name / Firma und die Adresse
  • Produktionsland (wenn nicht aus Name und Adresse ersichtlich)
  • Hinweis auf Bestrahlungen oder gentechnisch veränderte Organismen
  • Alkoholgehalt, Vol. %
  • Füllmenge (cl)
  • Traubensorte(n), ausser Blauburgunder und Riesling – Silvaner
  • Warenlos
  • Stoffe und Zutaten, die Allergien auslösen können

Die ersten sieben Punkte müssen im gleichen Sichtfeld angebracht sein.

Kontrolle
Die Kontrolle führt die Weinhandelskontrolle durch und ein Vergehen wird mit einem Bussgeld bestraft.

Grundsätzlich muss gesagt sein, dass es keine Rolle spielt, wie wir unseren Wein etikettieren.
Es muss ehrlicherweise angefügt werden, dass es uns bei einem anderen Wein auch stören würde, wenn der Inhalt der Flasche nicht mit der Beschriftung auf der Etikette übereinstimmt.

Auf gut Deutsch wäre das: Etikettenschwindel.

Die Vorschriften werden, wegen Verstosse, auch stets verschärft.

Alternativen
Können die oben genannten Anforderungen für das AOC – Siegel nicht erfüllt werden sprechen wir übrigens von den weiteren Abstufungen – Landwein oder Tafelwein.

Landwein: wichtig für die Etikettierung. Weine mit Namen einer geografischen Herkunft mit Ausdehnung grösser als ein Kanton. Die Sorte und der Jahrgang sind nicht obligatorisch, jedoch erlaubt bei >= 85% Sorten- und Jahrgangswahrheit.

Tafelwein: wichtig für die Etikettierung. Angaben über Ursprung, Herkunft, Sorte und Jahrgang sind verboten. Erlaubt ist „Schweizer Tafelwein“.

Fazit
Zusammenfassend können wir sagen, dass die Anforderungen an eine Weinetikette, zum Schutz des Inhaltes, hoch sind.

Kreativität für die Etikette Jahrgang 2017 sind gefragt – gedanklich bleibt es halt trotzdem einen „Suttenberger Blauburgunder“. Gerne dürfen Vorschläge per Mail oder in den Kommentaren eingereicht werden.

Achtet euch beim nächsten Wein auf die Etikette und erinnert euch an diese Worte, in dem Sinne – zum Wohl.

Ich habe die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und es besteht kein Anrecht auf Vollständigkeit. Massgeben ist die aktuelle Gesetzgebung und die Einhaltung derselben.

Eine Antwort auf „Unsere Weinetikette im Fokus“

  1. Lieber Mark
    Merci für die umfassende Recherche und Deine Kommentare. Ich bin mir sicher, dass wir eine den Anforderungen entsprechende Lösung finden!
    Flavio

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